Seit dem 1.1.2019 gilt in Kaltenleutgeben eine Lärmschutzverordnung. 

 

Auf Grund der §§ 33 und 35 der NÖ. Gemeindeordnung vom 16.11.1973 LGBl. 1000-0 wird, unbeschadet bestehender Gesetzte und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben verordnet: 

§ 1 
Allgemeines

1.   Jedermann hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, durch Lärm beeinträchtigt werden.

2.   Vermeidbar ist ein Lärm unter anderem dann, wenn er ohne gerechtfertigte Veranlassung verursacht oder bei begründetem Anlass durch Gedankenlosigkeit bzw. fehlende Rücksichtnahme grundlos verstärkt wird.

§ 2 
Fahrzeuge außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

1.   Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen in bewohnten Gebieten hat jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Beispielsweise Motoren unnötig laufen lassen. 

§ 3 
Benützung von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten u. dgl.

1.   Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benützt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Während der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr ist Musizieren nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

2.   Der Abs. 1 gilt nicht:

a.    bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, sowie für politische Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen,

b.    für die Benützung von Tonwiedergabegeräten durch die Behörden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Feuerwehr und dergleichen;

c.    für den Betrieb von Lautsprechern, für die eine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorliegt;

d.    für die Benützung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten bei Sportveranstaltungen durch den Veranstalter in dem für die Veranstaltung üblichen und angemessenen Umfang.

§ 4
Schutz der Nachtruhe

1.   In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe anderer Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar stören können. 

2.   Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht:

a.    für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes;

b.    bei Arbeiten von Landwirtschaftsbetrieben, soweit dabei der Grundsatz des § 1, Abs.1, beachtet wird und im Einzelfall die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird;

c.    für Arbeiten in Betrieben und für Anlagen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer Erlaubnis- oder Überwachungspflicht unterliegen.

§ 5 
Bau-, Haus- und Gartenarbeiten

1.   Bau-, Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, insbesondere Benutzung motorbetriebener Gartengeräte dürfen an Arbeitstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr vorgenommen werden. An Samstagen dürfen solche Arbeiten in der Zeit von 7 bis 18 Uhr vorgenommen werden, ausgenommen an Feiertagen.

2.   Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für alle anderen im Garten benützten motorbetriebenen Maschinen und Geräte. 

3.   Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

§ 6 
Veranstaltungen von Feuerwerken u. Abfeuern v. Knallkörpern

1.   Die Veranstaltung eines Feuerwerkes darf unbeschadet sonstiger behördlicher Genehmigungen, höchstens eine halbe Stunde dauern und muss bis 22:00 Uhr beendet sein. Kanonenschläge oder pyrotechnische Gegenstände mit ähnlich lauter Knallwirkung dürfen nicht verwendet werden. 

2.   Das Abfeuern von Knallkörpern jeder Art ausgenommen einzelne Zündplättchen oder Zündbänder, Knallsteine und Tretknaller ist verboten, wenn dadurch unbeteiligte Personen gestört werden.

§ 7 
Benützung von Altstoffsammelinseln

Die Benützung der Altstoffsammelinseln für Glas, Metall und Dosen ist ausschließlich von 7 bis 20 Uhr gestattet.

§ 8 
Tierhaltung

Tiere sind so zu verwahren, dass – abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.

§ 9
Ausnahmebestimmungen

Der/Die Bürgermeister/in der Marktgemeinde Kaltenleutgeben kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, sofern sonst für die Betroffenen eine unzumutbare Härte entstehen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

§ 10 
Strafbestimmungen

1.   Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheide stellen eine Verwaltungsübertretung dar, deren Nichtbefolgung gem. § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. 

2.   Der/die Bürgermeister/in kann – unbeschadet einer allfälligen Bestrafung - mit Bescheid die Beseitigung der Missstände auftragen.

 

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaltenleutgeben vom 11. Dezember 2018, kundgemacht an der Amtstafel am 12. Dezember 2018.